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Das Universitätsklinikum Münster (UKM) wird gegen die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 21. Juli 2011 Revision einlegen. Das Gericht hatte im Berufungsverfahren die Klage des UKM auf Schadensersatz wegen der Rufmordkampagne gegen das Klinikum im Jahr 2008 abgewiesen. Die Rufmordkampagne gegen das UKM wurde seinerzeit umfassend aufgeklärt: Alle Vorwürfe waren haltlos.
Das Gericht hat seine Entscheidung auf das Recht der freien Meinungsäußerung (Artikel 5 Grundgesetz) gestützt. „Wir können die Entscheidung des Gerichts und die Begründung dafür nicht nachvollziehen. Für uns steht fest: Man muss sich vor falschen Anschuldigungen schützen können. Wenn man dem Urteil des Gerichtes folgt, sind auch denunzierende und falsche Aussagen zur Qualität eines Krankenhauses oder auch zu anderen Sachverhalten durch das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung gedeckt und ziehen keine Schadensersatzpflicht nach sich. Dass damit eine beispiellose und umfassend aufgeklärte Rufmordkampagne mit hohem Schaden für den Ruf und das Betriebsergebnis des UKM ohne Konsequenzen bleiben soll, können wir nicht glauben. Wir werden daher beim Bundesarbeitsgericht in Revision gehen", erklärte Prof. Dr. Norbert Roeder, Ärztlicher Direktor und Vorstandsvorsitzender des UKM, nach der Entscheidung des Gerichts. Das Gericht hat zuvor ausdrücklich die Revision zugelassen.
Das UKM hatte vor Gericht einen Teilbetrag des durch die Rufmordkampagne entstandenen Schadens in Höhe von 1,5 Millionen Euro geltend gemacht. Die Rufmordkampagne hatte zu einer erheblichen Verunsicherung von Patienten und Angehörigen geführt und einen deutlichen nachweisbaren Einbruch der Patientenzahlen am UKM nach sich gezogen.
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