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Bitte richten Sie zur Entlastung unserer Patientenversorgung sämtliche Anfragen zum SARS-CoV-2 (Corona) direkt an die UKM-Unternehmenskommunikation.

Bitte beachten Sie, dass Sie sich nur in Abstimmung mit der UKM-Unternehmenskommunikation auf dem UKM-Klinikgelände aufhalten und auch nur mit einer gültigen Drehgenehmigung auf dem UKM-Klinikgelände drehen dürfen.


Anja Wengenroth
Pressesprecherin
T +49 251 83-55800
M +49 170 5420566  
anja.wengenroth@ukmuenster.­de

 

Pressemeldungen Archiv 2021

Neue Zugangsregelung für Münsters Krankenhäuser ab der kommenden Woche

Foto von UKM Türme
Seit heute gilt die neue Coronaschutzverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen. Diese regelt auch den Zugang für alle Patienten und Besucher von Krankenhäusern neu. Die Krankenhäuser Münsters haben sich deshalb auf eine gemeinsame Vorgehensweise geeinigt, die ab dem kommenden Montag (23.08.2021) gilt.

 

Die Krankenhäuser Münsters haben sich in Absprache mit dem städtischen Gesundheitsamt geeinigt, dass ab der kommenden Woche für alle Besucherinnen und Besucher und ambulante Patientinnen und Patienten sowie deren Begleitpersonen die 3G-Regelung gilt. Wer ein Krankenhaus betritt, muss entweder eine Immunisierung durch vollständige Impfung gegen Covid-19 oder alternativ die Genesung nach Erkrankung nachweisen. Wer das nicht kann, braucht generell den Nachweis durch einen negativen Antigen-Schnelltest. Ein solcher Test kann in einem der zahlreichen Bürgertestzentren gemacht werden und darf für den Zutritt in die Krankenhäuser nicht älter als 48 Stunden sein. In besonders gefährdeten Bereichen (z.B. Onkologie) kann es abweichende Regelungen geben, die individuelle mit den Patientinnen und Patienten besprochen werden. Nur in begründeten Ausnahmefällen kann der Test vor Ort erfolgen. Ab dem 11. Oktober werden die Tests auch in den Krankenhäusern kostenpflichtig. Notfälle werden selbstverständlich auch ohne den Nachweis einer Immunisierung oder Testnachweis behandelt, hier erfolgen notwendige Test in den Notaufnahmen.

Der Nachweis von 3-G gilt insbesondere auch für Kinder und Jugendliche ab dem Grundschulalter. „Wir haben diese Regelung bewusst auch auf schulpflichtige Kinder und Jugendliche ausgeweitet“, sagt der Ärztliche Direktor und Vorstandsvorsitzende des UKM (Universitätsklinikum Münster), Univ.-Prof. Dr. med. Dr. h.c., Hugo Van Aken. „Krankenhäuser haben eine besondere Verantwortung, ihre Patienten maximal zu schützen und derzeit geht gerade von jungen Menschen das höchste Ansteckungsrisiko aus.“

Aus diesem Grund haben sich die Kliniken auch darauf geeinigt, dass Praktika und insbesondere auch Schülerpraktika zwar generell wieder möglich sind, allerdings nur für Jugendliche und Erwachsene, die eine vollständige Immunisierung nachweisen können. Eine regelmäßige Testung reicht nicht aus.

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